Steuererklärung: Ein Treppenlift als außergewöhnliche Belastung
Ein Treppenlift lässt sich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Alle wichtigen Fragen und hilfreiche Beispiele finden Sie hier.
Was ist eine „außergewöhnliche Belastung“?
Mit Hilfe einer „außergewöhnlichen Belastung” ist es möglich, beim Kauf eines Treppenlifts bares Geld zu sparen. Grundsätzlich kann jeder „außergewöhnliche Belastungen” in seiner Steuererklärung geltend machen, um eine geringere Einkommensteuer zahlen zu müssen. Mit dieser Möglichkeit will der Gesetzgeber unzumutbare Härten vermeiden.
Eine Steuerersparnis ist auch dann möglich, wenn ein Zuschuss der Pflegeversicherung bewilligt wurde.
Das zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen
Alle Aufwendungen, die eine „zumutbare Belastung” übersteigen, gehören zu den „außergewöhnlichen Belastungen”. Was zumutbar ist und was nicht, richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Einkommen und Kinderzahl sind entscheidend.
Treppenlift-Kauf: Beispiel für eine außergewöhnliche Belastung
Sie haben mit Ihrem Ehepartner keine Kinder und verfügen gemeinsam über jährliche Brutto-Einkünfte von € 52.000, –. In diesem Fall liegt Ihre „zumutbare Belastung” bei 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte, also bei € 3.640,–. Jeder Betrag, der von Ihnen in einem Jahr als „außergewöhnliche Belastung” ausgegeben wird und der über diesen € 3.640,– liegt, kann von der Steuer abgesetzt werden. Da die Kosten eines Treppenlifts, beispielsweise eines Sitzlifts für eine gerade Treppenform und den Innenbereich zwischen € 4.600,– und € 11.900,– betragen, kann hier der Betrag, der € 3.640,– übersteigt, steuerlich abgesetzt werden.
Liegen Ihre Einkünfte beispielsweise unter dem oben angegebenen Betrag und Sie haben zwei Kinder, dann liegt die „zumutbare Belastung” bei nur 3 Prozent. Über die genaue Höhe Ihrer „zumutbaren Belastung” informiert Sie Ihr Steuerberater.
Müssen medizinische Atteste vorgelegt werden?
Mit einem richtungsweisenden Urteil vom 9. April 2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein ärztliches Attest ausreicht, um die Kosten für einen Treppenlift als „außergewöhnliche Belastung” steuerlich geltend zu machen. Demnach ist es nicht nötig, ein Attest durch einen Amtsarzt vorzulegen.
Wo trage ich meine „außergewöhnlichen Belastungen” in der Steuererklärung ein?
Die Steuererklärung besteht in der Regel aus mehreren vorgedruckten Formularen, die von Ihnen ausgefüllt werden müssen. Die Rubrik der „außergewöhnlichen Belastungen” finden Sie im Mantelbogen Ihrer Steuererklärung auf Seite 3 ganz oben. Hier können Sie die Kosten für Ihren Treppenlift, abzüglich der „zumutbaren Belastung”, eintragen.
Können weitere Aufwendungen abgesetzt werden?
Bei Interessenten von Treppenliften stellt sich auch die Frage, ob die Montagekosten für den Einbau des Lifts steuerlich geltend gemacht werden können. Hierzu ist anzumerken, dass im Kaufpreis eines Treppenlifts die Montage schon eingerechnet ist und daher keine separaten Kosten anfallen.
Grundsätzlich ist es so, dass generelle Handwerkerleistungen – etwa für einen altersgerechten Umbau der eigenen Wohnung – steuerlich absetzbar sind. Was sich im Fall eines altersgerechten Umbaus der Wohnung zusätzlich anbietet, ist die Beantragung eines Zuschusses durch die KfW mit deren Programm „Altersgerecht umbauen – Investitionszuschuss (455)”.